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Kinderbetreuungsgeld (KBG) erhalten Sie immer nur für das jüngste Kind. Wird in der Zeit des Bezuges ein weiteres Kind geboren, endet der Anspruch für das ältere Kind am Tag vor der Geburt des jüngeren Kindes. Das Kinderbetreuungsgeld muss für das Neugeborene neu beantragt werden und wird dann für dieses ausbezahlt. Dasselbe gilt für Adoptiv- und Pflegekinder.
Die Geburt jedes weiteren Kindes muss unverzüglich der für das Kinderbetreuungsgeld zuständigen Stelle bei der Krankenkasse gemeldet werden (Meldepflicht). Zu Unrecht bezogenes Kinderbetreuungsgeld für das ältere Kind muss zurückgezahlt werden.
Beim Kinderbetreuungsgeld-Konto erhöht sich das Kinderbetreuungsgeld für das zweite und jedes weitere Mehrlingskind um 50 Prozent des jeweiligen Tagesbetrags. Der Tagesbetrag ergibt sich aus der jeweils gewählten Bezugsdauer. Bei Zwillingen beträgt der Tagesbetrag das 1,5-fache, bei Drillingen das Doppelte usw.
Für alle Kinder müssen alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein.
Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld gibt es keinen Mehrlingszuschlag.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt
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