AbfallentsorgungstermineAktuelle NewsAltstoffsammelzentrumÄmter und BehördenAmtstafelAnfrage und E-MailAusschussprotokolleBürgermeisterinBürgerserviceDigitaler OrtsplanFörderungenFormulareFotogalerieGastronomieGebührenGemeindeverwaltungGemeindezeitungGremienJUZ - JugendzentrumKirche und ReligionKontaktMeine VeranstaltungenMitarbeiter/innenNewsletter abonnierenöffentliche EinrichtungenPolitikSalzburger FamilienpassSitemapStartseitestatistische DatenStichwortverzeichnisUnser NußdorfUnterkünfteVeranstaltungenVereineVizebürgermeisterWahlergebnisseWirtschaftZahlen und Fakten
aktueller Standort: Startseite > Bürgerservice > Anfrage und E-Mail
Eine Strafverfügung kann von der zuständigen Behörde erlassen werden, wenn eine Verwaltungsübertretung dienstlich von Organen (z.B. der Polizei oder der Straßenaufsicht) oder bei automatischer Überwachung (z.B. Radarmessungen) wahrgenommen wird. Die Behörde ist in diesen Fällen emächtigt, in einem abgekürzten Verwaltungsstrafverfahren eine Geldstrafe in der Höhe von bis zu 600 Euro zu verhängen.
Als Rechtsmittel gegen eine Strafverfügung kann Einspruch erhoben werden. Dieser muss binnen zwei Wochen nach Zustellung mündlich oder schriftlich (per Post, Fax, E-Mail), jedoch nicht telefonisch, bei der Behörde eingebracht werden, die die Strafverfügung erlassen hat.
Aus dem Schreiben muss deutlich hervorgehen, dass es sich um einen Einspruch handelt und es muss die Bezeichnung der Strafverfügung beinhalten.
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Gemeindeamt Nußdorf Hauptstraße 17 A-5151 Nußdorf
0043 6276 8811
0043 6276 8811 20
E-Mail Anfrage